Sunday, 20. January 2008 14:38
Folgt man einem Urteil des Bayrischen Oberlandesgericht, so ist die am 03. 12.2007 mit 20 zu 16 (bei zwei Enthaltungen) erfolgte Entlastung des Vorstandes der KZV Berlin aus formaljuristischen Gründen nichtig. Die Beschlußfassung muß wiederholt werden.
Auf der mit der Einladung zur Vertreterversammlung versandten Tagesordnung fehlten die Tagesordnungspunkte:
- Bericht des Vorstandes zum Geschäftsjahr 2005
- Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2005
(Bayer. ObLG, Urteil v. 18.09.2002 – 3 Z BR 148/021)
Wenn eine MV nicht wirksam geladen wurde, kann sie keine wirksamen Beschlüsse fassen. Diese sind nichtig. (…)
Bei der Einberufung einer MV muss streng auf die Formvorschriften der Satzung geachtet werden (Form, Frist, Zuständigkeit zur Einberufung, Tagesordnung)
Auszug aus der Satzung der KZV Berlin vom 20.02.2006
§ 3 Anträge zur Tagesordnung
(…)
(…)
Die Vertreterversammlung soll nur über Angelegenheiten, die auf der Tages
ordnung stehen, Beschlüsse fassen, über nicht auf der Tagesordnung auf
geführte Angelegenheiten darf nur beraten und Beschluss gefasst werden,
wenn die beschlussfähige Vertreterversammlung auf Antrag eines Vertreters
oder eines Vorstandsmitgliedes die Behandlung dieser Angelegenheit mit
mindestens zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Vertreter
versammlung beschließt (Dringlichkeitsanträge).
Und so lautete die Tagesordnung der Vertreterversammlung vom 03.12.2007
TOP 1 Bericht des Vorstandes
TOP 2 Bericht des Rechnungsprüfungsausschusses Rechnungsjahr 2005
TOP 3 Beauftragung Kock & Voeste
TOP 4 Verschiedenes
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